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VG Bayreuth, 11.09.2015 - B 1 K 14.828 |
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Volltextveröffentlichungen (3)
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- EuGH, 26.04.2012 - C-419/10
Hofmann - Richtlinie 2006/126/EG - Gegenseitige Anerkennung der Führerscheine - …
Auszug aus VG Bayreuth, 11.09.2015 - B 1 K 14.828
Danach kann sich der Umstand, dass das Wohnsitzerfordernis nicht beachtet worden ist, aus den Angaben im Führerschein selbst ergeben oder aufgrund anderer vom Ausstellermitgliedsstaat herrührender unbestreitbarer Informationen (vgl. EuGH, Urteil vom 1.3.2012 - C-467/10 - Akyüz - NJW 2012, 1314; U.v. 26.4.2012 - C-419/10 - Hofmann - DAR 2012, 319). - EuGH, 01.03.2012 - C-467/10
Die Weigerung eines Mitgliedstaats, einen Führerschein auszustellen, kann die …
Auszug aus VG Bayreuth, 11.09.2015 - B 1 K 14.828
Danach kann sich der Umstand, dass das Wohnsitzerfordernis nicht beachtet worden ist, aus den Angaben im Führerschein selbst ergeben oder aufgrund anderer vom Ausstellermitgliedsstaat herrührender unbestreitbarer Informationen (vgl. EuGH, Urteil vom 1.3.2012 - C-467/10 - Akyüz - NJW 2012, 1314; U.v. 26.4.2012 - C-419/10 - Hofmann - DAR 2012, 319). - BVerwG, 27.09.2012 - 3 C 34.11
Umtausch einer EU-Fahrerlaubnis; Fahrerlaubnis; Führerschein; EU-Fahrerlaubnis; …
Auszug aus VG Bayreuth, 11.09.2015 - B 1 K 14.828
Der Wohnsitzverstoß ergibt sich in der vorliegenden Sache bereits aus dem dem Kläger ausgestellten tschechischen Führerschein, weil darin ein deutscher Wohnort eingetragen ist (vgl. BVerwG, U.v. 27.9.2012 - 3 C 34.11 - NJW 2013, 487). - VGH Bayern, 06.07.2011 - 11 BV 11.1610
Voraussetzungen für die Anerkennung einer tschechischen Fahrerlaubnis in …
Auszug aus VG Bayreuth, 11.09.2015 - B 1 K 14.828
Die Ausübung dieses Ermessens war jedoch in der vorliegenden Sache dahin intendiert, einen feststellenden Verwaltungsakt zu erlassen, da ein Feststellungsinteresse bestand (vgl. BayVGH, U.v. 6.7.2011 -11 BV 11.1610 - BayVBl 2012, 21). - VGH Bayern, 02.04.2009 - 11 CS 09.292
Rücknahme einer nach § 30 FeV erteilten Fahrerlaubnis
Auszug aus VG Bayreuth, 11.09.2015 - B 1 K 14.828
Auch ein juristischer Laie konnte sich nicht der Einsicht verschließen, dass es vom internationalen Recht unter Umständen nicht gebilligt werden würde, wenn ein Staat einem ausländischen Staatsangehörigen eine auch für dessen Heimatland Geltung beanspruchende Fahrerlaubnis erteilt, obwohl sich der Ausländer nur ganz vorübergehend und allein zum Zweck des Erwerbs einer solchen Berechtigung in den ausstellenden Staat begibt (vgl. BayVGH, B.v. 2.4.2009 - 11 CS 09.292 - juris).